Wir helfen Ihnen dabei
Voraussetzung für die Steuerersparnis ist, dass die Sanierungsarbeiten – also der Einbau neuer energiesparender Fenster – von einem Fachbetrieb ausgeführt werden müssen, damit sie steuerlich anerkannt werden.
So einfach und unbürokratisch war es noch nie. Ab 1.1.2020 können Sie neben den Lohnkosten auch die Materialkosten einer energetischen Sanierungsmaßnahme steuerlich geltend machen. Insgesamt können Sie 20 % der Gesamtkosten von bis zu € 200.000 innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Also können Sie maximal €40.000 zurück erhalten.
Wenn Sie keine Zuschüsse oder Fördermittel im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Ihre neuen Fenster beantragen, können Sie die energetische Sanierung steuerlich geltend machen. Die steuerliche Förderung wird als Teil der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und kann direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Ohne vorherige Antragstellung!
Ihr Gebäude oder Ihre Eigentumswohnung muss älter als 10 Jahre sein. Die Immobilie muss ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung sein, die durch Sie selbst bewohnt wird. Anders als bei BEG-Förderungen der KfW und BAFA müssen Sie die Maßnahme vor Beginn nicht anmelden.
Wenn Sie neue Fenster zum Gesamtpreis (Lohn- und Materialkosten) von € 15.000 durch uns einbauen lassen, können 20% davon als Steuerrückerstattung/Steuerersparnis geltend machen, das heißt: € 3.000 Rückerstattung vom Staat.
Die Rückzahlung der Steuerersparnis wird auf 3 Jahre verteilt:
Im 1. Jahr 7%: € 1.050
Im 2. Jahr 7%: € 1.050
Im 3. Jahr 6%: € 900
Ist der Renovierungsaufwand für neue Fenster höher und beträgt beispielsweise € 25.000, können Sie als 20-prozentige Steuerrückerstattung/Steuerersparnis einen Betrag von € 5.000 geltend machen.
Die Rückzahlung der Steuerersparnis wird auf 3 Jahre verteilt:
Im 1. Jahr 7%: € 1.750
Im 2. Jahr 7%: € 1.750
Im 3. Jahr 6%: € 1.500